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Sehr geehrter Leser unserer Homepage,
schauen Sie sich bitte auf der linken Seite unter "Aktuelles" jeweils die dort hinterlegten Informationen an.
Zum jeweils aktuellen monatlichen Mandantenbrief geht es hier, wenn Sie mit dem Mauszeiger auf weiter klicken.
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2010-10-27 - |
Lohnsteuerklassenwahl ab 2011 |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Ausführliche Darstellung zur Wahl der Lohnsteuerklassen ab 2011 erhalten Sie, indem Sie das angehängte Dokument herunterladen.
Freundliche Grüsse
Heinz Höller - Walburga Trusch
Steuerberater |
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2010-03-26 - |
Kapitalvermögen und Steuererklärung |
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Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab.
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung nicht erforderlich.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen.
Eine Erklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und –depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen. Hier muss also die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.
Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein sogenanntes Veranlagungswahlrecht besteht. Hier kann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP für den Steuerbürger durchaus lohnen. Dies ist meist dann der Fall, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich dann, wenn der persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist dies tatsächlich der Fall, erhält er die zu viel einbehaltene Steuer zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.
Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht überschritten ist.
Zum Hintergrund: Der Freistellungsauftrag:
Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Steuerbürger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Eine Aufteilung des Freistellungsvolumens auf verschiedene inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ebenfalls möglich. Zinseinnahmen bleiben dann bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags vom Steuerabzug verschont und sind somit vollständig steuerfrei.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben und Sie vor der Frage stehen, ob Sie die Steuerbescheinigung anfordern sollten, kontaktieren Sie uns.
Wir können Sie fachlich beraten.
Schöne Grüsse
Heinz Höller - Walburga Trusch
Steuerberater |
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2010-03-12 - |
Eine Frage beschäftigt derzeit viele Rentner: Wer muss als Rentner Steuern zahlen? |
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Diese Frage lässt sich nicht allgemeinverbindlich beantworten, aber vor Gott und der Steuer sind alle gleich. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes gelten also auch bei Rentnern.
An dieser Stelle möchte ich einen kleinen Rückblick vornehmen. Mit dem Alterseinkunftsgesetz ist seit 2005 die Besteuerung von Renten neu geregelt worden. Betroffen sind Leibrenten (dazu gehören auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten) und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterkassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie die sogenannte Rürup-Rente.
Wer bis einschließlich 2005 in Rente ging, hat daher heute die Hälfte seiner jährlichen Renteneinkünfte zu versteuern. Dieser steuerbare Anteil der Rente wird seit dem für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Einer-Schritten bis 2040 auf 100 Prozent angehoben. Bei einem Rentenbeginn 2006 unterliegen also 52 Prozent der Rente der Besteuerung, bei einer erstmaligen Rentenzahlung 2007 demnach 54 Prozent und so weiter.
Der nach Maßgabe dieser Prozentsätze in Abhängigkeit des Rentenbeginns steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Wer also ab 2040 oder später in Rente geht, hat seine Rente grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Diese lange Übergangsphase dient der Vermeidung von Doppelbesteuerungen und berücksichtigt, dass in der Vergangenheit ein Teil der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurde und daher aus verfassungsrechtlichen Gründen eine sofortige Besteuerung der Renteneinnahmen in voller Höhe nicht zulässig ist.
Wer also grundsätzlich wie jeder andere Steuerzahler auch als Rentner eine Steuererklärung einzureichen hat, muss aber nicht automatisch Geld an den Fiskus abführen.
Dazu ein Beispiel: Alleinstehende Senioren, die bis 2005 in Rente gingen und derzeit eine Bruttorente von rund 1.580 € im Monat erhalten, brauchen überhaupt keine Einkommensteuer zahlen, sofern sie derzeit keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben. Bei der in diesem Beispiel unterstellten gleichbleibenden Jahresbruttorente von etwa 19.000 € ist die Hälfte steuerfrei. Dieser seit 2005 steuerfreie Anteil der Rente in Höhe von 9.500 € wird dauerhaft festgeschrieben und im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre als Festbetrag abgezogen. Da der Grundfreibetrag im Jahre 2007 und 2008 genau 7.664 € (sogenanntes steuerfreies Existenzminimum) beträgt – genau wie das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Posten wie dem Werbungskostenpauschalbetrag, beträgt die Steuerbelastung im unten berechneten Beispielsfall für das Jahr 2007 und 2008 insgesamt 0,00 €. Zur genauen Rechnung verweise ich auf die unten stehende Berechnung.
Bei Verheirateten, die ausschließlich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und über keine weiteren Einkünfte verfügen, verdoppeln sich die Beträge. Für 2009 beträgt bei Alleinstehenden der Grundfreibetrag der steuerpflichtigen Einkünften 7.834 €, dieser Freibetrag steigt im Jahre 2010 auf 8.004 €.
Wird dieser Grundfreibetrag an steuerpflichtigen Einkünften überschritten, entsteht eine Einkommensteuer.
Neben der Rente haben aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Einkünfte eines erwerbstätigen Ehepartners Auswirkungen auf die Steuer. Vom zu versteuernden Rentenanteil können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenso abgezogen werden wie Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben.
Kommt es in einem Jahr zu hohen außergewöhnlichen Belastungen, zum Beispiel für die eigene Gesundheit, können diese unter Umständen auch berücksichtigt werden. Konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Hinweise können Sie bei uns in einem auf die bei ihnen vorliegenden Verhältnisse bezogenen persönlichen Gespräch erfahren.
Hier nun die oben erwähnte Berechnung:
Ein Rechenbeispiel für das Jahr 2008
Jahresbruttorente 2008 eines
Alleinstehenden: 19.000,00€ abzüglich festgeschriebener steuerfreier Teil der Rente, in dem obigen Beispiel 50 %: 9.500,00€
steuerpflichtiger Anteil 50 %: 9.500,00€ abzüglich Werbungskosten-Pauschalbetrag: 102,00€. Einkünfte (hier auch Gesamtbetrag
der Einkünfte) : 9.398,00€ abzüglich Sonderausgaben- Pauschalbetrag: 36,00€ abzüglich Sonderausgaben (Beiträge zur Kranken- u. Pflegeversicherung): 1.698,00€ ergeben ein zu versteuerendes Einkommen von: 7.664,00€ bei einem Grundfreibetrag von 7.664€ beträgt die Steuerbelastung: 0,00€
Bei Rückfragen bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Heinz Höller – Walburga Trusch
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