201102.08
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Steuerrecht und Humor

Humor 1
Können Sie sich vorstellen, was passiert, wenn dem in Bayern ansässigen Bundesfinanzhof von einem bayrischen Redner eine rheinische Büttenrede vorgetragen wird? Sie glauben so etwas gäbe es nicht? Dann lesen sie bitte das im Original wiedergegebene BFH-Urteil, in dem ein in Bayern ansässiges Gericht über den rheinischen Humor insoweit zu urteilen hatte, ob diese Rede künsterlisch sei :

TEXT Tatbestand:
Der Klaeger und Revisionsklaeger (Klaeger) war in den Streitjahren 1969 bis 1975 nichtselbstaendig taetig. Ausserdem trat er im Koelner Karneval als Buettenredner auf.
Der Klaeger ist der Auffassung, dass die von ihm als Buettenredner erzielten Einkuenfte dem ermaessigten Steuersatz nach P 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, weil es sich hierbei um Einkuenfte aus einer kuenstlerischen Taetigkeit gehandelt habe.
Bei der Veranlagung des Klaegers zur Einkommensteuer fuer die Streitjahre lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA -) die Anwendung des ermaessigten Steuersatzes nach P 34 Abs. 4 EStG ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) fuehrte aus, zwar koenne die Taetigkeit eines Redners als kuenstlerisch zu werten sein, wenn die Rede im wesentlichen eigenschoepferisch sei und eine gewisse Gestaltungshoehe erreiche (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 29. Juli 1981 I R 183/79, BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22). Diesen Anforderungen haetten die vom Klaeger gehaltenen Buettenreden jedoch nicht entsprochen. Der Klaeger habe Redeschablonen verwendet und die gleiche Rede in zahlreichen Faellen (in den Streitjahren jeweils 80 bis 125 mal) vorgetragen; der Rednertaetigkeit des Klaegers fehle damit eine eigenschoepferische Leistung. Die Frage, ob die Taetigkeit des Klaegers eine gewisse Gestaltungshoehe erreiche, koenne dabei dahinstehen. Mit seiner Revision ruegt der Klaeger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und seine Einkuenfte aus Buettenreden fuer die Jahre 1969 bis 1975 nach P 34 Abs. 4 EStG zu beguenstigen, hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurueckzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegruendet zurueckzuweisen. Gruende:
Die Revision ist nicht begruendet. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Tarifverguenstigung nach P 34 Abs. 4 EStG 1969 / 1975 nicht vorgelegen haben. Es ist zu diesem Ergebnis aufgrund einer nicht zu beanstandenden Sachverhaltsermittlung gekommen.
1. Der tarifbeguenstigte Steuersatz (P 34 Abs. 1 EStG) kommt nur unter den Voraussetzungen des P 34 Abs. 4 EStG in Betracht. Beguenstigt sind hiernach Nebeneinkuenfte aus wissenschaftlicher, kuenstlerischer oder schriftstellerischer Taetigkeit. Unter ‚kuenstlerischer‘ Taetigkeit ist nach staendiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. August 1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7, und vom 12. April 1984 IV R 97/81, BFHE 141, 42, BStBl II 1984, 491) eine eigenschoepferische Taetigkeit mit einer gewissen Gestaltungshoehe zu verstehen. Diese Merkmale sind auch fuer die Beurteilung rednerischer Taetigkeiten massgebend (Urteil in BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22).
An einer eigenschoepferischen Taetigkeit fehlt es, wenn der Redner mit Schablonen arbeitet und die gleiche Rede, wenn auch mit Variationen, in zahlreichen Faellen immer wieder vortraegt. Dem eigenschoepferischen Element fehlt es auch dann, wenn der Redner mit der Verwendung weniger Grundmuster auskommt und nur fuer besonders gelagerte Ausnahmefaelle einen individuellen Redetext entwirft. Von diesen Rechtsgrundsaetzen ist auch das FG im Streitfall ausgegangen. Es hat festgestellt, dass der Klaeger seine jeweils fuer ein Jahr verfasste Buettenrede auf etwa 80 bis 125 Veranstaltungen vorgetragen hat. Es hat ferner ausgefuehrt, auch * wenn der Klaeger diese Rede in Mundart und humorvoller Weise gehalten habe, so habe er doch jeweils nach einer bestimmten Rednerschablone gearbeitet.
2. Das FG hat sein Urteil aufgrund von Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die fuer die Entscheidung ausreichen. Die Ruege mangelhafter Sachverhaltsaufklaerung ist deshalb nicht begruendet. Nach P 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Ueberzeugung. Fehlen dem Gericht die fuer die Entscheidung erforderlichen Fachkenntnisse, so kann es geboten sein, einen Sachverstaendigen hinzuzuziehen. Das Gericht kann indessen von der Zuziehung eines Sachverstaendigen immer dann absehen, wenn es sich selbst fuer sachkundig haelt. Hinsichtlich der Frage, ob eine Rede kuenstlerischen Charakter besitzt, wird dies haeufig der Fall sein (vgl. BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22).
Im Streitfall wurde in der muendlichen Verhandlung vor dem FG die Buettenrede des Klaegers aus dem Jahre 1969 vorgelesen; ausserdem wurde die auf Tonband genommene Buettenrede des Jahres 1979 abgespielt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Richter des FG mit den Eigenheiten des Koelner Karnevals vertraut waren und sich anhand der in der muendlichen Verhandlung gewonnenen Eindruecke aus eigener Sachkunde ueber die kuenstlerischen Qualitaeten der vom Klaeger gehaltenen Buettenreden ein Bild machen konnten.
Ein Verstoss gegen die Sachaufklaerungspflicht des Gerichts (P 76 Abs. 1 FGO) liegt somit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klaegers bedurfte es auch keiner besonderen Begruendung dafuer, dass sich das Gericht die erforderliche Sachkunde selbst zutraute.

Humor II
Auch wenn man es nicht für möglich halten sollte, im Rheinland haben manche Finanzrichter offensichtlich noch Humor, der sich zum Beispiel in dem folgenden Urteil ausdrückt:

TEXT Tatbestand:
TEXT
Aus den Gruenden:
Es klagt vor dem Finanzgericht
– Prozessvollmacht, die hat er nicht –
Herr ABCD als Vertreter.
Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht spaeter.
Es wird ihm eine Frist gesetzt,
doch die verstreicht zu guter Letzt.
Da setzt ihm der Berichterstatter
die Ausschlussfrist, insoweit hat er
genuegend Zeit: 3 Wochen voll
(Art. 3 P 1 VGFGEntlG).
In dieser Frist die Vollmacht soll
gerichtlich nachgewiesen sein,
weil sonst ihr Fehlen ganz allein
die Klage unzulaessig mache.
Ansonsten sei es seine Sache,
bei Unverschulden vorzubringen
– Rechtzeitigkeit vor allen Dingen -,
weshalb die Frist verstrichen sei;
dann stehe Wiedereinsatz frei.
Doch es geschieht so wie bisher:
Von ABCD kommt nichts mehr.
So fuegt sich’s dass die Ausschlussfrist
vergeblich jetzt verstrichen ist.
Die Klage nun ist unzulaessig.
Das kommt, weil Vollmacht regelmaessig
Prozessvoraussetzung bedeutet.
Dies wurde mehrfach angedeutet,
vor allem, als – verfuegt zuletzt –
die Ausschlussfrist wurde angesetzt.
Die FGO sagt klipp und klar,
dass Vollmacht vorzulegen war; sie war auch schriftlich zu erteilen
(P 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Den Mangel kann nun nichts mehr heilen.
Fuer Einsetzung gibt’s keine Fakten,
(P 56 Abs. 1 und 2 FGO)
aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.
Im Vorbescheid ist ‚Vers‘ als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts (P 184 GVG)
und deutsch auch Sprache des Gedichts.
So sprechen in der streit’gen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.
Die Kostenlast traegt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht spaeter.
Zwar wird er dadurch nicht Partei,

doch weil die Klage ist ‚vorbei‘
durch sein Betreiben, sein Versagen,
da muss er selbst die Kosten tragen
(BFH-Beschluss vom 10. November 1966 V R 46/66,
BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).

Die Kosten der häuslichen Toilettenbenutzung ist steuerlich nicht abzugsfähig !
Im Steuerwesen fürchtet man

die Pädagogen. Keiner kann

Mit solch geballter Akribie

Belege sammeln, so wie sie.

Ein Lehrerehepaar aus Niedersachsen

Ist über sich hinausgewachsen:

Bei der Arbeit, dort zu Hause

Sei auch nötig manche Pause,

wenn man verspürt ein menschlich Rühren,

die Schritte zum WC dann führen.

Naturgemäß spült man es fort,

was man vollbracht am stillen Ort.

Das so verbrauchte Wasser sei,

wohl Werbungskosten, zweifelsfrei.

Mit spitzem Stift berechnet man

Zweihundertachtzehn Mark sodann,

und trug es ein – was ist dabei-

in Anlage N, auf Seite 2.

Dies ging dem Fiskus wohl zu weit,

schon war entbrannt der Steuerstreit.

In Hannover, bei Gericht

Scheute man die Mühe nicht,

wägte hin und wägte her,

was wohl abzuziehen wär.

Am Ende stand ein klares NEIN,

Was nicht sein darf , das kann nicht sein.

Fest steht danach, der Gang zum Klo

Ist stets privat, das bleibt auch so !

Nachzulesen ist dieses Urteil im Originaltext hier nachfolgend:

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil AZ IV–268/95 vom 10.09.1997

Anmerkung: Rechtskräftig

EStG:9 EStG:12 EStG:12/1

Kosten der häuslichen Toilettenbenutzung nichtabzugsfähig

_______________________________________________________________________________

Orientierungssatz:

Die Kosten der häuslichen Toilettenbenutzung während der beruflichen Nutzung des anerkannten Arbeitszimmers durch ein Lehrerehepaar gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen, die nach dem Verhältnis der nach §§ 42 – 44 der II. Berechnungsverordnung ermittelten Wohnfläche des Hauses zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen sind, auch die Wassergeldkosten berücksichtigen müssen.

Die Kl sind zusammenveranlagte Ehegatten; sie haben im Streitjahr ihren Beruf als Lehrer ausgeübt, der Kläger in den Fächern Biologie und Chemie, die Klägerin in Textil, Religion und Hauswirtschaft. Beide sind Miteigentümer eines selbstgenutzten Zweifamilienhauses. Das vom FA anerkannte Arbeitszimmer wird von beiden Kl genutzt. Die Gesamtwohnfläche beträgt 177 qm, die des Arbeitszimmers 32,7 qm (= 18,5 %). Den Gesamtbetrag der Werbungskosten für das Arbeitszimmer machten die Kl mit 6.973,68 DM geltend. In diesem Betrag waren für Wasser, Abwasser und Wasseraufbereitung ein Betrag von 18,5 % von 1.182,93 DM (= 218,84 DM) enthalten. Diesen Betrag strich das FA, setzte aber einen Betrag von 25,00 DM für Reinigungskosten für das Arbeitszimmer hinzu. Im übrigen ließ es die laufenden Kosten des Hauses, auch soweit sie auf Strom und Müllabfuhr entfielen, voll zum Abzug zu. Die somit insgesamt für das Arbeitszimmer ermittelten Kosten von 6.780,00 DM berücksichtigte das FA jeweils zur Hälfte bei den Kl in dem diesen erteilten Einkommensteuerbescheid.

Mit dem Einspruch machte der Kl geltend, daß nach der Rechtsprechung die Kosten für Wasser und Kanal anteilig bei der Berechnung der Werbungskosten für das Arbeitszimmer mitberücksichtigt würden. Das FA teilte ihm mit, nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. März 1990 10 K 2450/89 (EFG 1990 S. 577) gehörten die Wasser– und Kanalkosten zwar grundsätzlich zu den anzuerkennenden Nebenkosten des häuslichen Arbeitszimmers, seien in der Regel aber so gering, daß kein Ansatz erfolgen könne. Demgegenüber berief sich der Kl auf das

BFH–Urteil vom 18. 10. 1983 VI R 68/83 (BStBl II 1984 S. 112).

Im Einspruchsbescheid ging das FA davon aus, der Einspruch sei auch von der Kl eingelegt worden. Es wies den Einspruch zurück und berief sich dabei auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. März 1990 X K 2450/89 (a. a. O.). Die möglicherweise für das Arbeitszimmer angefallenen Wasserkosten seien im Rahmen der Reinigungskosten berücksichtigt worden.

Mit der dagegen von beiden Kl erhobenen Klage wird begehrt, die Wassergeldkosten zusätzlich zu dem Betrag von 25,00 DM für die Reinigung des Arbeitszimmers entsprechend dem Anteil des Arbeitszimmers mit 218,84 DM zu berücksichtigen. Unter Hinweis auf das BFH–Urteil VI R 68/83 (a. a. O.) wenden sich die Kl gegen die Annahme, die auf das Arbeitszimmer entfallenden Wasserkosten seien so gering, daß kein Ansatz erfolgen könne. Das BFH–Urteil habe zum Ausdruck gebracht, es sei aus Vereinfachungsgründen hinzunehmen, daß bei der Wahl des als Ausgangspunkt für die Schätzung genommenen Maßstabs auch die Wassergeldkosten nicht ganz zutreffend aufgeteilt würden. Das Bedürfnis nach Vereinfachung sei in allen Fällen gleich; der Streitfall lasse keine Besonderheiten erkennen, weshalb hiervon abzugehen sei. Im übrigen falle im Streitjahr eine erhöhte Toilettenbenutzung an, da sich die beiden Kl nach der Schule zum großen Teil im Arbeitszimmer aufhielten; die spezielle Berufstätigkeit beider Kl bringe es auch mit sich, daß immer wieder Gerätschaften zu Hause gesäubert werden müßten, wie z. B. Folien und ähnliches. Ergänzend verweisen sie auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland–Pfalz vom 3. 7. 1984 2 K 16/84 (EFG 1985 S. 68) sowie die Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 8. 6. 1984 – S–2354 A – St 121 (DB 1984, S. 1805, 1806). Es könne auch nicht angehen, die beruflich verwendete Wassermenge zu messen und darüber ggf. auch noch Beweis zu erheben; bei Arbeitszimmern in angemieteten Wohnungen sei eine konkrete Erfassung der beruflich verwendeten Wassermenge nicht möglich, weil in solchen Fällen die Wasser– und Kanalkosten äußerst selten nach Verbrauch des einzelnen Benutzers abgerechnet würden, sondern vielfach nach Köpfen, teilweise auch nach Quadratmetern.

Daß das FA den Einspruchsbescheid auch gegen die Klägerin erlassen habe, stelle eine sachgerechte Auslegung des Einspruchsbegehrens dar.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids den Einkommensteuerbescheid in der Weise zu ändern, daß bei beiden Kl insgesamt weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 218,84 DM berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Das von den Kl herangezogene BFH–Urteil sei im Schrifttum (vgl. Schmidt–Drenseck, EStG, 16. Aufl., § 19 Rz. 60 „Arbeitszimmer“, S. 1589 unten; Blümich, EStG, 15. Aufl., § 12 Tz. 72) und in der Rechtsprechung auf Kritik gestoßen. Der vom BFH herausgestellte Vereinfachungsgedanke könne jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn die Vereinfachung in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führe, d. h. wenn feststehe, daß dem Grunde nach betriebliche oder berufliche Aufwendungen entstanden seien und deren Höhe im Einzelfall nur schwierig ermittelt werden könne. Es sehe nicht, inwieweit eine erhöhte Toilettenbenutzung und ein darauf beruhender erhöhter Wasserverbrauch beruflich veranlaßt sein könne.

Ergänzend wird auf den Inhalt der vorgelegten Steuerakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Senat geht mit dem

BFH–Urteil VI R 68/83 (a. a. O.) davon aus, daß Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können, wenn – wie im Streitfall – das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wird und daß bei einer erforderlichen Schätzung zu den abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die Wassergeldkosten in Betracht kommen. Andererseits muß die Schätzung einen sachgerechten Maßstab zum Ausgangspunkt wählen, der eine möglichst hohe Gewähr dafür bietet, daß der berufliche Aufwand den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erfaßt wird. Dies trifft nach Ansicht des Senats für das Wassergeld unter Zugrundelegung der Fläche des Arbeitszimmers und der Gesamtwohnfläche nicht zu. Im Regelfall ist nicht ersichtlich – von gesondert erfaßbaren Reinigungskosten und einem darin enthaltenen Wassergeldanteil abgesehen –, daß die Benutzung überhaupt zu Wassergeldkosten führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die von den Kl geltend gemachte häusliche Toilettenbenutzung während der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers zu den nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten i. S. d. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört. Der berufliche Anteil der Wassergeldkosten wird daher regelmäßig in Richtung Null DM tendieren.

Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalles hält es der Senat für geboten, den dem Grunde nach unstreitigen Aufwand für das Abwaschen von Arbeitsmitteln in der Weise zu schätzen, daß für 180 Arbeitstage ein Wasserverbrauch pro Tag von 10 Litern angesetzt wird; dann ergibt sich bei Ansatz eines beruflichen Verbrauchs von 1,8 Kubikmetern und einem geschätzten Kubikmeterpreis von 10,00 DM für Zu– und Ableitung insgesamt ein Betrag von 18,00 DM an weiteren Werbungskosten. Diese wirken sich hier im Hinblick auf den Tabellensprung in der Splittingtabelle nicht aus. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung FGO –; der Senat weicht (zumindest) vom BFH–Urteil vom 18. 3. 1988 VI R 78/83 (BFH/NV 1988, 777) ab, in welchem – anders als im BFH–Urteil VI R 68/83 (a. a. O.) – auch Wassergeldkosten streitig waren.