Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet.

Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen eines Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).

An diese Gebührenverordnung ist jeder Steuerberater bei der Rechnungsschreibung gebunden.

Daher ist es uns ohne Kenntnis von bestimmten Kennzahlen im vorhinein fast unmöglich, Aussagen über die zu erwartende Höhe der Gebühren zu treffen, welche durch unsere Tätigkeiten anfallen.

Um Ihr Verständnis für dieses Problem zu wecken, erlauben wir uns nachstehend einige Ausführungen zum Gebührenrecht der Steuerberater darzulegen.

Die Tätigkeit des Steuerberaters kann bestehen in: Rat und Auskunft, Gutachten, Einzeltätigkeiten, Steuererklärungen, Gewinnermittlungen, Prüfung von Steuerbescheiden, Selbstanzeigen, Prüfungsteilnahmen, Besprechungen etc.

Ferner können Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und betriebswirtschaftlichen Ratschlägen vom Steuerberater geleistet werden.

Die Steuerberatungsrechnung setzt sich, falls kein Zeitaufwand abgerechnet wird oder eine schriftlich vereinbarte Pauschale für die Beratung vereinbart wurde, aus zwei Komponenten zusammen, aus dem Gegenstandswert, der sich beispielsweise nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte richtet, und aus dem Zehntelsatz.

Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert.

Beispiel Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

Beispiel Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.

Beispiel Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €.

Auf diese Wertgebühr ist ein Zehntelsatz anzuwenden.

Für die endgültige Gebührenfindung ist bei dem Zehntelsatz je nach Art der Tätigkeit ein Rahmen von 1/10 – 40/10 bzw. von 1/20 – 12/20 vorgegeben, üblicherweise kommt hierbei die Mittelgebühr zur Anwendung.

Entscheidend für die Festlegung des Zehntelsatzes durch den Steuerberater der erfolgten Tätigkeit sind der Umfang, der Schwierigkeitsgrad und der Arbeitsaufwand, der bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe anfällt.

Auf diese Kombination von Wertgebühr und Zehntelsatz ist dann die entsprechende Gebührentabelle aus der StBVV anzuwenden.

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei mündlich erteiltem Rat oder Auskunft in steuerechtlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.

Die ebenfalls für bestimmte Tätigkeiten vorgesehene Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf: Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte und die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.

Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die in der StBVV nicht aufgeführten sonstigen Tätigkeiten eines Steuerberaters, welche ihm im Rahmen des äußerst strengen Berufsrechtes ( u.a. Steuerberatungsgesetz und Berufsordnung ) gestattet sind, es sei denn, diese Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung dieser nach Berufsrecht zulässigen Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze: Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach dieser Gebührenordnung. Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).

Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen. Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.

Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.

Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatervergütungsverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.

Zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins für ein persönliches Gespräch rufen Sie uns bitte einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.