201102.18
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Steuergeheimnis und Datenschutz in unserer Kanzlei

Eine wichtige Information an unsere Mandanten zum Thema Steuergeheimnis und Datenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend erlauben wir uns einige Informationen zum Thema Datenschutz in unserer Kanzlei zu geben.

A. Verschwiegenheit

Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG unterliegt die Steuerberaterin/ der Steuerberater der beruflichen Verschwiegenheit. Diese Schweigepflicht erstreckt sich auf alles, was der Steuerberaterin/ dem Steuerberater in Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit dieser zur Kenntnis gelangt. Die Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf

1. Namen, Anschriften sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Auftraggeber, auf ihre Absichten, Objekte, Planungen, interne betrieblichen und privaten Verhältnisse, auf rechnerische Zahlungen und auf kaufmännische Zusammenhänge;
2. die Verhältnisse persönlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Art des Arbeitgebers und der anderen im Büro tätigen Person;
3. alle sonstigen Äußerungen, die mir bekannt werden.

Außerdem ist für den Steuerberater zu beachten:

a. in Schriftstücken aller Art darf Fremden – mit der Sache nicht befassten Personen – kein Einblick gewährt werden.
b. Alle im Büro vorkommenden Vorgänge sind wegzuschließen oder unter Verwahrung zu halten.
c. Die Verschwiegenheitspflicht besteht naturgemäß nicht gegenüber Personen, die auftrags- oder organisationsgemäß mit den Vorgängen befasst sind.

Daher bitten wir um Verständnis, wenn wir den direkten Zutritt zu den Arbeitsräumen im 1. OG des Hauses Bahnhofstrasse 2 in Langenfeld grundsätzlich nicht wünschen. Um Sie als Mandant beraten zu können, stehen im Erdgeschoss 2 einzelne Besprechungsräume und im Hinterhaus ein größerer Konferenzraum zur Verfügung, in denen sich keine Mandantenakten befinden. Auch im Büro in Wernigerode verfügen wir über ein gesondertes Besprechungszimmer.

Wir bitten insoweit um die Respektierung unserer Bitte.

B. Datengeheimnis

Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BCSG) gilt für den Steuerberater zudem aufgrund seiner Aufgabenstellung § 5 BDSG: Danach ist es ihm untersagt, geschützte personenbezogen Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Gemäß § 5 BDSG ist er verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Bei einem Verstoß gegen das Datengeheimnis droht dem Steuerberater nach § 43 BDSG ein Bußgeld bis zu 250.000 EUR und unter Umständen nach
§ 44 BDSG und anderen Strafvorschriften eine Freiheits- oder Geldstrafe. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und auf das Datengeheimnis erlöschen auch nach Beendigung des derzeitigen Auftragsverhältnisses nicht. Daher ist den Mandanten auch der direkte Zugang zu den büroeigenen Archivräumen nicht gestattet.

Heinz Höller – Walburga Trusch
Steuerberater