201102.26
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Information zur Versicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir möchten Sie darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen selbständig Tätige der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes u. a. folgende Selbständige versicherungspflichtig:

– Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z.B. selbständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte/Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen)
– Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z.B. selbständige Krankenschwester, Krankenpfleger, überwiegend auf ärztlicher Anordnung tätige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten/ Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).
– Hebammen und Entbindungspfleger
– Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetztes. Künstler und Publizisten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftstelle, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.
– Hausgewerbetreibende
– Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die Dauer und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber tätig sind.

Der so definierte Personenkreis der Selbständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die o.g. typischen Tätigkeitsmerkmale aus.

Ein Selbständiger ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.

Als Auftraggeber kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 Aktiengesetz sowie Kooperationspartner gelten als ein Auftraggeber.

Selbständig Tätige, die der Versicherungspflicht unterliegen, haben für jeden Monat einen Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Es kann zwischen dem halben Regelbeitrag (nur unter bestimmten Voraussetzunge), dem Regelbeitrag und einem einkommensgerechten Beitrag gewählt werden.

Halber Regelbeitrag

Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit können Sie ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag zahlen, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße zugrunde liegt. Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie wird jährlich neu festgesetzt.

Regelbeitrag

Ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens können Sie den Regelbeitrag zahlen. Dem Regelbeitrag liegt ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde.

Einkommensgerechte Beiträge

Wenn Sie an einer einkommensbezogenen Rente interessiert sind, können Sie bei Nachweis eines von der (halben) Bezugsgröße abweichenden höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens einkommensgerechte Pflichtbeiträge zahlen.

Bei der Berechnung der einkommensgerechten Beiträge und Höchst- und Mindestbeiträge zu beachten. Dabei kann nur ein Arbeitseinkommen bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) berücksichtigt werden. Der Mindestbeitrag richtet sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Versicherungspflichtige Selbständige sind grundsätzlich meldepflichtig. Wird eine der oben genannten Tätigkeiten von Ihnen in einem nicht geringfügigen Umfang ausgeübt, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit im Monat regelmäßig 400,- EUR nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht entsteht ohne dass es eines Antrags bedarf.

Sofern Sie eine der oben genannten Tätigkeiten in mehr als geringfügigem Umfang ausüben bzw. ausgeübt haben, bitten wir Sie, der Deutschen Rentenversicherung Bund nähere Angaben zu der ausgeübten Tätigkeit auf dem von der Versicherung entwickelten Vordruck V020 zu machen, den können Sie sich telefonisch bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern bzw. dem Internet-Angebot entnehmen.

Wir möchten Sie abschließend rein vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie zur Meldung gesetzlich verpflichtet sind. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 2.500,- EUR geahndet werden.

Bei Fragen zu diesem Thema nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Mit freundlichen Grüssen

Heinz Höller – Walburga Trusch
Steuerberater