201102.10
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LIEBE IST GUT – EHEVERTRAG IST BESSER!

Unangenehme Dinge lieber vorher regeln
Wer beim Ja-Wort im siebten Himmel schwebt, für den ist ein Ehevertrag vielleicht schon der Anfang vom Ende. Doch spätestens, wenn sich der Ehealltag einschleicht, wird klar: Eine Ehe ist nicht nur eine Herzensangelegenheit. Aus einer Liebes- ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft geworden.
Und da mittlerweile fast jede zweite Ehe wieder geschieden wird, ist es ratsam, rechtzeitig für den Fall einer später möglichen Trennung vorzusorgen. So sollten wenigstens die vermögensrechtlichen Dinge geregelt werden, solange noch keine dunklen Wolken am Ehehimmel aufgezogen sind. Denn wenn der Streit erst da ist, wird es oft schwer, eine für beide Seiten faire Lösung zu finden.
Übrigens: Auch wenn eine Ehe bereits seit vielen Jahren besteht, ist eine Änderung des Güterstandes und ein individueller Ehevertrag jederzeit nachträglich möglich.

1979 ist ein neues Ehe- und Scheidungsrecht in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat eine Fülle von Verordnungen und Vorschriften erlassen, um die vermögensrechtlichen Fragen von Ehepaaren zu regeln. Vor allen Dingen sollte der wirtschaftlich schwächere Partner für den Fall der Scheidung finanziell abgesichert werden, in erster Linie die kindererziehende Ehefrau ohne eigenes Einkommen.
Dieses traditionelle Hausfrauenmodell wird aber anderen Ehetypen nicht gerecht, zum Beispiel einer sogenannten „Doppelverdiener-Ehe“. Deshalb hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum gelassen, wenn Paare vom gesetzlichen „Ehe-Standardmodell“ abweichen und individuelle Vereinbarungen und Regelungen treffen möchten.

Was können Sie regeln? Im Grunde, was Sie wollen und soweit die Regelungen im Ehevertrag sich auf Rechte und Pflichten beziehen, die eine Ehe normalerweise mit sich bringt: Sie können vereinbaren, wer das Geld verdient, wer die Kinder erzieht, wer die Hausarbeit erledigt und sogar, wie Sie es mit dem Liebesleben halten wollen.

Aber auch erbrechtliche Vereinbarungen können mit einem Ehevertrag verbunden werden, genauso, wie Sie bereits in einem Ehevertrag festlegen können, wie Sie im Falle einer Scheidung im Hinblick auf Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlung verfahren wollen.
Das Wichtigste jedoch, das Sie in einem Ehevertrag regeln können, betrifft Ihre güterrechtlichen oder vermögensrechtlichen Verhältnisse. Für den Güterstand hat der Gesetzgeber drei Standardmodelle für Eheleute vorgesehen: – Gütergemeinschaft – Gütertrennung – und Zugewinngemeinschaft Die meisten Ehepaare leben in einer Zugewinngemeinschaft. Sie gilt automatisch immer dann, wenn Ehepaare nicht einen anderen Güterstand vereinbaren. Doch die Bezeichnung „Zugewinngemeinschaft“ ist irreführend. Denn tatsächlich gehört auch nach der Heirat jedem Ehepartner weiterhin, was er in die Ehe mitgebracht hat. Es geht als nur um das, was hinzu kommt. Beispiel: Die Eigentumswohnung, die der Ehefrau schon vor ihrer Heirat gehört, bleibt weiterhin ihr persönliches Eigentum, über das der Ehemann nicht verfügen kann. Die „Gemeinschaft“ besteht also darin, daß bei Auflösung der Ehe die Wertsteigerung, also der „Zugewinn“, zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird. Aber: Wie kann am Ende einer Ehe festgestellt werden, welches Vermögen den Eheleuten bei der Heirat jeweils gehört und welches der Vermögen einen Wertzuwachs erfahren hat?

Tip: Damit Sie später feststellen können, welches Vermögen zu Beginn der Ehe Ihnen gehört hat, sollten Sie und Ihr Partner ein Verzeichnis aufstellen. Bei einer Immobilie ist der Eigentumsnachweis über den Grundbucheintrag noch einfach zu führen. Bei Aktienpaketen oder Guthaben auf Sparbüchern wird es schon schwieriger. Aber wie sieht es aus, wenn einer der beiden Partner wertvolle Antiquitäten oder Gemälde, Porzellan oder alte Perserteppiche besitzt? Das alles muß aufgeschrieben werden. Dies gilt auch für den übrigen, in die Ehe eingebrachten Hausrat. Ganz wichtig ist, daß dieses Vermögensverzeichnis von beiden unterschrieben wird. Sollte es nämlich später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zusammensetzung des Vermögens kommen, wird dann ohne weitere Prüfung vom Richter vermutet, daß dieses Verzeichnis richtig ist. Wenn Sie die Zugewinngemeinschaft als Güterstand für Ihre Ehe wählen, können Sie trotzdem davon abweichende Regelungen in einem Ehevertrag treffen. Sehr wichtig: Bei einer Zugewinngemeinschaft haften die Ehepartner nicht für die Schulden des anderen, solange sie nicht einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben oder der eine für den anderen eine Bürgschaft übernommen hat. Aber nicht für jede Ehe ist die normale Zugewinngemeinschaft optimal. Dies gilt zum Beispiel, wenn sich einer der Ehepartner ohne die Hilfe des anderen ein selbständiges Geschäft aufgebaut hat. Bei einer Ausgleichszahlung würde die Substanz schnell gefährdet, weil die Hälfte des Zugewinns an den Ehepartner ausbezahlt werden müßte.

Deshalb der Tip:
Obwohl normalerweise das gesamte Vermögen der Eheleute für den Zugewinnausgleich heranzuziehen ist, können Sie bestimmte Vermögensgegenstände ausklammern, zum Beispiel das Betriebsvermögen des Mannes oder die Eigentumswohnung der Frau. Die Zugewinngemeinschaft ist für die meisten Ehen in der Regel die zweckmäßigste Form. Trotzdem ist nicht eine Ehe wie die andere, sind Voraussetzungen und Bedürfnisse der Ehepartner individuell zu unterschiedlich als daß eine feste Gesetzesnorm all diesen Gegebenheiten gerecht werden könnte. Anstatt den Zugewinn also komplett auszuschließen, sollten Sie lieber per Ehevertrag eigene vermögensrechtliche Regelungen treffen, die Ihrer individuellen Ehesituation besser gerecht werden als die gesetzlich vorgesehenen. Regeln können Sie fast alles, denn der Gesetzgeber hat einen großen Spielraum gelassen. Und nochmals: Ein Ehevertrag ist nicht nur vor einer Heirat, sondern jederzeit auch nachträglich möglich.

Tip: Um nicht von möglichen negativen Folgen Ihres Ehevertrages überrascht zu werden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Juristischer Rat kostet zwar etwas, kommt aber allemal günstiger als ein langwieriger Rechtsstreit bei einer Scheidung. Bei einigen Vereinbarungen, die in einem Ehevertrag enthalten sein können, muß sogar ein Notar mitwirken. Auch wenn es viele Brautleute beim Gedanken an einen Ehevertrag vielleicht schaudert: Es ist durchaus sinnvoll, darüber nachzudenken. Denn der Vertrag soll ja nur dann Dinge regeln, wenn es einmal Probleme geben sollte. Regeln Sie unangenehme Dinge besser im voraus. Auf ein ungetrübtes Eheleben hat das keinen Einfluß. Ob mit oder ohne Ehevertrag: Eine Ehe ist – vermögensrechtlich gesehen – gar nicht so einfach zu überschauen, schon gar nicht, wenn es zu einer Scheidung kommt. Wer sich nicht gleich an einen Rechtsanwalt wenden möchte, sollte sich vorab schon einmal grundsätzliche Informationen einholen. Entscheidend für den Inhalt des Ehevertrages sind jedoch die Wünsche der zukünftigen Eheleute, ein Berater kann diese nur kommentieren.

Freundliche Grüsse Heinz Höller