201102.12
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Der Steuerberater als „idealer“ Nachfolgeberater

Der Steuerberater ist in der Pflicht, gemeinsam mit seinen Mandanten als zukünftigen Erblassern Konzepte für eine Nachfolgeregelung zu erarbeiten. Wirkt er hier nicht mit, besteht die Gefahr, dass Erbregelungen, die ohne sein kompetentes Mitwirken getroffen werden, betriebswirtschaftlich und steuerlich unangemessen sind.

Eine Nachfolgeberatung, insbesondere zu einer Unternehmensnachfolge, kann eine sehr komplizierte Aufgabe sein. Sie berücksichtigt grundsätzlich den Bestandsschutz des Vermögens, die Versorgung bestimmter Personen und die geeigneten Erben. Weiter sind gegebenenfalls gesellschaftsvertragliche Regelungen und, soweit möglich, auch die steuerlichen Folgen in die Planung einzubeziehen.

Die Nachfolge wird einmal unter Lebenden durch Vermögensübertragungen (vorweggenommene Erbfolge) geregelt, zum anderen durch auf den Einzelfall abgestimmte erbrechtliche Verfügungen (Testament, Erbvertrag). Die „Rechtsinstitute des Erbrechts“ des BGB zur Regelung und Gestaltung bestimmter Erblasserwünsche richten sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Zielen der Beteiligten.

Die erste Stufe der Nachfolgeregelung ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für eine reibungslose Nachfolge. Insbesondere bestehende Unternehmen sind vor finanziellen Ansprüchen der Familienmitglieder zu schützen, die nicht für eine Betriebsführung in Betracht kommen. Das Unternehmen wird häufig durch Erb- und Pflichtteilsansprüche gefährdet. Dies kann am einfachsten verhindert werden, wenn der Betrieb durch lebzeitige Verfügungen aus dem künftigen Nachlass herausgenommen wird oder Erb- und Pflichtteilsansprüche vereinbart werden. Können die künftigen Erben vermögensmäßig nicht abgefunden werden, kommt vielleicht eine Beteiligung als Gesellschafter minderen Rechts bzw. eine stille Beteiligung oder Unterbeteiligung in Betracht.

Vermächtnisse sind eine einfache, aber nicht unbedingt immer die angebrachte Lösung. Bei Vermächtnissen aus Betriebsvermögen drohen beispielsweise zu versteuernde Entnahmegewinne.

Was der künftige Erblasser schon zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge geregelt hat, ist dem Streit der Erben entzogen. Konnte das wesentliche Vermögen (Grundvermögen, Unternehmensvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen) so in die richtigen Hände überführt werden, ist die endgültige Erbfolge weitgehend beliebig.

Risiken der gesetzlichen Erbfolge

Brei gesetzlicher Erbfolge kommt es bei mehreren Erben zur Erbengemeinschaft. Wertvolle Grundstücke, Sammlungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen fallen in die Erbengemeinschaft und sind häufig Anlass zu größeren Streitigkeiten. Das Risiko steigt bis zur Vermögenszerschlagung, wenn einzelne Erben die Auseinandersetzung in Geld verlangen.

Dabei ist auch auf die Steuerbelastungen hinzuweisen. Führen zum Beispiel die Erben ein Unternehmen über einen längeren Zeitpunkt fort, werden alle zu „Mitunternehmern“. Das kann dazu führen, dass bei einer späteren Auseinandersetzung die Abfindungszahlungen an die weichenden Erben insoweit mit Einkommen- und Kirchensteuer belastet sind, als die anteiligen Buchwerte überschritten werden.

Möglichkeiten und Aufgaben eines Steuerberaters

Bei der Vorbereitung und Erprobung geeigneter Nachfolger spielen Beiräte und externe Berater, in vorderster Linie der Steuerberater des zukünftigen Erblassers, eine wichtige Rolle. Der Berater kann sachlich und ohne familiäre Animositäten ein Konzept erarbeiten und begleiten. Damit wird deutlich, das eine Nachfolgeberatung ein längerfristiger Prozess ist. Zur Prüfung der voraussichtlichen Erbanteile der künftigen Erben wird der Berater das vorhandene Vermögen in ein Verzeichnis aufnehmen und über die geplante Verteilung ein Schema zu erstellen.

Die Verteilung kann sich nach den Vorstellungen des künftigen Erblassers, zur Demonstration auch nach den gesetzlichen Erbquoten richten.

Wie umfassend im Spannungsfeld persönlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Fragen eine Beratung sein muss, verdeutlicht folgender beispielhafter Sachverhalt:

Im Haushalt des M, verheiratet in zweiter Ehe mit F, lebt der Sohn L der F aus deren erster Ehe.

L wird wie ein gemeinsames Kind behandelt und gibt keinen Anlass zur Sorge. Er soll auch Erbe des M werden. Fünf Kinder des M aus seiner ersten Ehe sollen als Erben ausgeschaltet werden. Insbesondere sollen sie nicht an den wertvollen Grundbesitz des M gelangen und ihn auch nicht durch daraus erfüllende Pflichtteilsansprüche gefährden.

Gewöhnlich kennt nur der Steuerberater – im Gegensatz zu ansonsten nur fallweise für den Mandanten tätigen anderen Beratern und Anwälten – die Familie genau. Dies ist für eine Nachfolgeregelung unerlässlich. Er wird daher auch beurteilen können, ob die Nachfolge direkt zugunsten des in Aussicht genommenen Kindes geregelt werden kann, oder ob zum Beispiel zunächst der Ehegatte des Erblassers als Statthalter eintreten muss, bis bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Betriebswirtschaftliche Voraussetzungen einer Unternehmensnachfolge

Die Nachfolge umfasst alle Fragen, die durch den Wechsel in der Unternehmensführung und den Eigentumsrechten ausgelöst werden. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sind steuerliche und damit finanzielle Fragen häufiger Ausgangspunkt der Gestaltung.

Nach allgemeiner Ansicht sind bei der Unternehmensnachfolge vor allem personelle (Eintrittshalter, Qualifikation usw.), rechtliche, steuerliche, zwischenmenschliche und betriebswirtschaftliche Fragen zu berücksichtigen.

Bei den betriebswirtschaftlichen Fragen stehen insbesondere im Vordergrund: Nachfolgeformen, Unternehmensleitung, -struktur (Unternehmensgegenstand, Standort, Betriebsgröße), Unternehmensbewertung, Finanzierung (Kapitalbereitstellung, Altersvorsorge, Kapitalanlage).

Die Nachfolgekonzeption

Eine Nachfolgekonzeption sollte rechtzeitig, methodisch und schriftlich verfasst werden.

Die Rechtzeitigkeit hängt zum einen vom Alter, Gesundheitszustand und den persönlichen Lebenszielen des künftigen Erblassers ab. Zum anderen ist die Zeit zu berücksichtigen, die der Nachfolger benötigt, um sich zu qualifizieren. Die Methodik setzt vor allem einen Analyse und eine stichhaltige Unternehmenspolitik voraus.

Zur Konzeption gehört auch ein Maßnahmenrahmen, der rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten in der Familie, hier vor allem auch einen eventuellen Ehevertrag, sowie im Unternehmen berücksichtigt.

Bei Gesellschaften müssen die Möglichkeiten geprüft werden, den Vertrag im Sinne des künftigen Erblassers und seiner Nachfolgeregelung zu beeinflussen.

Zweischneidigkeit lebzeitiger Schenkungen

Eine lebzeitige Zuwendung ist oft das einfachste Mittel, Vermögenswerte aus der künftigen Erbmasse zu entfernen, und hat daher einen unbestrittene Bedeutung.

Vielfach wird jedoch nur aus steuerlichen Gründen empfohlen, Kindern, Vermögen (Beteiligungen, Grundstücke, Geld) zuwenden. Geldvermögen wird häufig mit dem Hintergedanken „geschenkt“, dass das Kind die Beträge als Darlehen an das elterliche Unternehmen zurückzahlt.

Hier liegen erfahrungsgemäß Risiken in der weiteren nicht vorhersehbaren Entwicklung der Kinder (abgesehen von steuerlich riskanten Gestaltungen, die mangels fiskalischer Anerkennung ihr Ziel letztlich nicht erreichen). Zwar ist es möglich, Schenkungen zu widerrufen. Das ist jedoch schwierig und obendrein peinlich.

Erbschaftsteuerliche Folgen

Einer in Einzelfällen existenzbedrohenden Steuerbelastung kann entgegengewirkt werden, indem der künftige Erblasser beispielsweise

Ø vorzeitig Vermögen auf die nächste Generation überträgt,

Ø Vermögen bereits auf die nächste Generation überträgt,

Ø Die Steuerfreibeträge vollständig ausnutzt,

Ø steuergünstig schenkt

Gerade bei der nach § 13a ErbStG begünstigten lebzeitigen Übertragung von Betriebsvermögen, bestimmten Kapitalanteilen und von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kann geprüft werden, ob das Betriebsvermögen vor der Übertragung noch erhöht oder vermindert werden sollte, oder inwieweit zusätzliche Zuwendungen zur Ausnutzung der Freibeträge möglich sind.

Fazit

Ein künftiger Erblasser ist gut beraten, wenn er die Folgen im Erbfall nicht dem Zufall überlässt, andererseits aber nicht aus rein steuerlichen Gründen Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt.

Die Gestaltung der Erbfolge bei einer Mehrheit von Erben ist eine schwierige Aufgabe. Der Berater wägt alle familiären Interessen und wirtschaftlichen Zielsetzungen ab, setzt die gegebenen rechtlichen Instrumente ein und erreicht womöglich obendrein eine steuergünstige Lösung.

Für eine derart umfassende Beratung ist der Steuerberater der „ideale“ Berater, der sich zusätzlich qualifizierten juristischen Rat einholen wird.

Nur: Denken Sie als Unternehmer rechtzeitig daran, Nachfolgeregelungen zu treffen; Wer nichts in dieser Hinsicht unternimmt, riskiert als relativ sichere Folge, das infolge seines Todesfalles auch sein geschaffenes Lebenswerk zugrunde geht.