Fahrtenbücher richtig führen
Die fünf Todsünden beim Fahrtenbuch Die Finanzverwaltung kennt beim Fahrtenbuch kein Pardon und beharrt auf strengen Aufzeichnungsvorschriften (R 31 Abs. 9 LStR). Nun zeigt die Praxis, dass nicht alle Mitarbeiter ihr Fahrtenbuch so akribisch führen, wie sich das ein Finanzbeamter vorstellt. Da werden Aufzeichnungen nachgetragen, unlesbare Kürzel verwendet oder einfach nur „Kundenbesuch eingetragen. Das mag…